Der Weg zur Waffensachkunde
Wir bieten bundesweit Lehrgänge mit daran anschließender Prüfung zur Erlangung des Nachweises zur staatlich anerkannten Waffensachkunde für Sportschützen, das Bewachungsgewerbe und gefährdete Personen gemäß § 7 Waffengesetz an.
Bei unseren Waffensachkundelehrgängen geht es uns nicht nur um die formaljuristische Anforderung die Waffensachkundeprüfung zu bestehen...
Unser Anspruch ist die Vermittlung des notwendigen Fachwissens zum sicheren Umgang mit den entsprechenden Handfeuerwaffen.
Unsere staatlich anerkannten Prüfungen sind uneingeschränkt bundesweit gültig und sind zudem vereins- und verbandsneutral.
Die Lehrgänge und Prüfungen werden von erfahrenen Sportschützen, Berufswaffenträgern und Sachverständigen durchgeführt.
Da wir selber die staatliche Anerkennung zur Abnahme Ihrer Waffensachkundeprüfung haben, sitzen Sie in der Prüfung keinem anonymen Verbandsfunktionär oder Behördenvertreter gegenüber, sondern Ihrem Lehrgangsleiter und Ihren Ausbildern.
Lehrgänge und Prüfung Waffensachkunde § 7 Waffengesetz
Sportschützen benötigen neben der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch einen Nachweis der Sachkunde nach § 7 WaffG. Zusammen mit einem Bedürfnis, eine schießsportliche Disziplin auszuüben, ermöglichen diese Voraussetzungen den Erwerb einer Sportwaffe.
Gefährdete Personen benötigen für das Führen einer Schusswaffe einen Waffenschein nach § 19 WaffG.
Bewachungsunternehmen und deren Wachpersonen benötigen zum Führen einer Schusswaffe ebenfalls einen Waffenschein, allerdings nach § 28 WaffG.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können Erlaubnisse zum Erwerben, Besitzen und Führen von Schusswaffen nach § 10 WaffG erteilt werden.
Den Nachweis für die notwendige Sachkunde erbringen Sie durch Teilnahme an staatlich anerkannten Lehrgängen und Bestehen der Prüfung für die Waffenbesitzkarte, beziehungsweise einen Waffenschein. Die Inhalte und Mindestdauer der Lehrgänge sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz WaffVwV festgelegt.
Unsere staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde gemäß § 7 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) wurde vom Polizeipräsidium Dortmund unter der Zulassung ZA 12-57.06.28-2579/24 genehmigt und registriert.
Weitere Informationen zu den entsprechenden Lehrgangsinhalten, Abläufen und Dauer der Lehrgänge erhalten Sie durch anklicken des jeweiligen Bedürfnisses.
§ 14 WaffG - Sportschütze
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§ 28 / §19 WaffG - Berufswaffenträger / gefährdete Person |
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